LG Ellwangen - Urteil vom 03.11.1989
2 O 23/89-10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/184

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Ellwangen, Urteil vom 03.11.1989 - Aktenzeichen 2 O 23/89-10

DRsp Nr. 1996/1873

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes materiellen und immateriellen künftigen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen Kleinkraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen zentraler Hüftgelenksverrenkung rechts, Fraktur des Beckenrings rechts, eines schweren Knorpelschadens am rechten Hüftkopf mit einer MdE von 100 % für 67 Tage.11 Tage stationäre Behandlung, anschließend mehrmals wöchentlich krankengymnastische Behandlungen.