LG Ellwangen - Urteil vom 23.07.1989
4 O 351/88-10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/185

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Ellwangen, Urteil vom 23.07.1989 - Aktenzeichen 4 O 351/88-10

DRsp Nr. 1996/1874

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

6000 DM [3000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens für Zeitsoldaten aus Verkehrsunfall wegen Schambeinfraktur, Fraktur des Sitzbeines, Schädelhirntrauma mit irreversibler Hirnsubstanzschädigung sowie kleinere Schnittverletzungen im Gesicht mit einer MdE von 100% für 200 Tage und von 25 % auf Dauer.18 Tage stationärer Aufenthalt. Anhaltende Dienstuntauglichkeit mit Aufgabe der Zeitsoldatentätigkeit, Umschulung. Anhaltende Kopf- und Hüftschmerzen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/185