LG Ellwangen - Urteil vom 14.07.1988
3 O 553/87-10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1069

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Ellwangen, Urteil vom 14.07.1988 - Aktenzeichen 3 O 553/87-10

DRsp Nr. 1996/1875

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

175000 DM [87500 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für ein 11-jähriges Mädchen wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: schweres Schädelhirntrauma, Schädelberstungsfraktur mit Schädelbasisbruch und teilweisen Hirnaustritt, Hirncontusion mit Bildung eines Hirnödems sowie eine Unterschenkelfraktur: Pneumonie, Epilepsieneigung und Spitzfuß.Langwierige stationäre Behandlung bei mehrwöchiger Bewußtlosigkeit; mehrere Operationen bereits durchgeführt und mehrere noch zu erwarten. Die Schädeldecke konnte nicht geschlossen werden, so daß für die Geschädigte die Gefahr des Todes auch bei vergleichsweise harmlosen Stürzen besteht.Herabgesetzte geistige Leistungsfähigkeit und Kritiklosigkeit, insbesondere auf sexuellem Gebiet. Die Geschädigte bedarf ständiger Betreuung und kann nicht mehr in die Gesellschaft integriert werden. Genugtuungsfunktion gering, da geringes Verschulden. Besondere Bedeutung der Ausgleichsfunktion durch die erlittenen Schäden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1069