LG Ellwangen - Urteil vom 10.05.1988
4 O 48/88-10
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2021

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Ellwangen, Urteil vom 10.05.1988 - Aktenzeichen 4 O 48/88-10

DRsp Nr. 1996/1876

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen ca. 10 cm langer, glattrandiger tiefer Kopfschwartendurchtrennung am Hinterkopf sowie für eine Schädelprellung.2 Tage stationär, 15 Tage Arbeitsunfähigkeit und komplikationslose Abheilung, Narbe durch Haare verdeckt.Die Kammer lehnte Ersatz des immateriellen Zukunftsschadens ab.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2021