LG Hanau - Urteil vom 22.03.1988
2 S 16/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2033

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Hanau, Urteil vom 22.03.1988 - Aktenzeichen 2 S 16/88

DRsp Nr. 1996/1985

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4500 DM [2250 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen schwerer, mit retrograder Amnesie verbundener Gehirnerschütterung sowie einem offenem Nasenbeinbruch.14 Tage stationäre Behandlung. Mehrwöchige Arbeitsunfähigkeit.Trotz monatelanger Laserbehandlung sichtbar gebliebene Narben im Stirnbereich, welche nur durch Frisuränderung teilweise verdeckt werden können. Deutliche Anhebung des Schmerzensgeldbetrages gegenüber anderen Entscheidungen aus Gründen des bereits 1 1/2 Jahre andauernden und wohl noch länger währenden Beeinträchtigungen psychischen Wohlbefindens.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2033