LG Heidelberg - Urteil vom 18.05.1989
7 O 89/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/489

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Heidelberg, Urteil vom 18.05.1989 - Aktenzeichen 7 O 89/88

DRsp Nr. 1996/2022

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für eine Krankenschwerster (Radfahrerin) aus Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung in erheblichen Prellungen des rechten Unterschenkels. 30 Tage AU. Große Hämatombildung am rechten Unterschenkel. 3 cm lange reizlose Narbe sowie eine 1x2 cm große Faszien-Lücke mit darunterliegender 3x5 cm großer derber Induration ohne kosmetische oder funktionelle Beeinträchtigung, lokale Hypästhesie in einer Längsausdehnung von 10x5 cm.Mit dem Schmerzensgeld ist die Gehirnerschütterung und die ausgedehnte Prellung mit Hämatombildung am Unterschenkel samt entsprechender Beeinträchtigung abgegolten, der geringfügige Dauerschaden hat das Schmerzensgeld nicht erhöhend beeinflußt.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;