LG Konstanz - Urteil vom 07.11.1989
5 O 104/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/216

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Konstanz, Urteil vom 07.11.1989 - Aktenzeichen 5 O 104/88

DRsp Nr. 1996/2137

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für ca. 46 Jahre alten Sanitär-Installateur (portugiesicher Staatsangehöriger) aus Verkehrsunfall wegen Gehirnerschütterung, periorbital gelegene Riß-Quetschwunde mit zusätzlichen Hautabschürfungen über der linken Wange und Glaskörpereinschlüssen, weitere multiple Riß-Quetschwunden im Gesicht, Unterbauch- und Schulterprellung mit einer MdE von 100 % für 21 Tage, von 20 % für 90 Tage und von 10 % auf Dauer (Narben).Drei Tage stationäre Behandlung, anschließend acht Tage ambulante Behandlung. Die Gesichtsverletzungen sind unter Keloidbildung mit kosmetisch unbefriedigenden Narben verheilt.Dauerschaden: Zwei Narben an der linken Augenbraue, eine am linken Jochbein und eine an der linken Wange, teilweise noch mit Gefühlsminderungen. Nicht besonders entstellende Narben, jedoch aufgrund der südländischen Mentalität stärke Berücksichtigung dieser Schädigung. Das zuerkannte Schmerzensgeld liegt an der äußersten, noch zu vertretenden Grenze.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/216