LG Köln - Urteil vom 25.04.1989
22 O 29/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ; StVO § 9 Abs. 3 S. 1 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2047

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 25.04.1989 - Aktenzeichen 22 O 29/88

DRsp Nr. 1996/2157

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

7700 DM [3850 EUR] Schmerzensgeld für einen 17 1/2-jährigen Kleinkraftradfahrer aus Verkehrsunfall wegen einer erstgradig offenen Unterschenkeltrümmerfraktur links mit schwerer Oberhautschädigung; starke Schwellung des gesamten linken Unterschenkels; 1 cm lange, quer verlaufende Hautwunde bis auf den Schienbeinknochen. Stark traumatisierte Haut des Unterschenkels mit oberflächlichen Ablederungen. Starke Schmerzen bei Druck und Biegung mit einer MdE von 100 % für 112 Tage und vorn 20 % für eine längere Zeit.54 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) mit zwei Operationen. 12 Wochen lang Fortbewegung nur mit Krücken möglich, zwei Jahre lang konnte kein Sport betrieben werden.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;