LG Köln - Urteil vom 22.09.1988
15 O 665/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1279

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 22.09.1988 - Aktenzeichen 15 O 665/87

DRsp Nr. 1996/2160

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

100000 DM [50000 EUR] Schmerzensgeld für einen 67-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für folgende Verletzungen: Platzwunde und mehrere Prellungen, beiderseitige Beckenringfraktur sowie einen linksseitigen, zentralen Hüftgelenksbruch, dessen operative Behandlung nicht mehr möglich war, da der Kläger am dritten Tage eine Lungenentzündung erlitt mit folgender Hüftkopfnekrose sowie tiefe Einstauchung des Hüftkopfes in die Hüftpfanne mit Verkürzung des linken Beines um 4 cm mit einer MdE von 80 % auf Dauer.210 Tage stationäre Behandlung mit Durchblutungsstörungen in den Beingefäßen, Druckulcus an der rechten Ferse mit mehrmaligen Nekrosektiomien unter Öffnung der rechten großen Beckenschlagader mit Kunststoffbypass. Danach ambulante Weiterbehandlung.Dauerschäden: Verkürzung des linken Beines um 4 cm, schmerzhafte Hüftgelenksversteifung, Skelettveränderung durch den Unfall. Hilfe nötig; Zunahme der Beschwerden wahrscheinlich. Aufgabe des Berufs.Auf Schädigerseite erhöhter Grad von Fahrlässigkeit.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1279