LG Köln - Urteil vom 17.03.1988
29 O 456/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1280

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Köln, Urteil vom 17.03.1988 - Aktenzeichen 29 O 456/87

DRsp Nr. 1996/2161

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

20000 DM [10000 EUR] Schmerzensgeld für einen 32-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: irreparabele Gehbehinderung sowie für Bewegungseinschränkungen im rechten oberen Sprunggelenk mit einer MdE von 20 % auf Dauer.60 Tage stationäre Behandlung.Wahrscheinlichkeit der posttraumatischen Arthrose; Witterungsschmerz.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1280