LG Lüneburg - Urteil vom 16.05.1991
4 S 505/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/222
Vorinstanzen:
AG Lüneburg, - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 338/90

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Lüneburg, Urteil vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 4 S 505/90

DRsp Nr. 1996/2197

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für 46jährige Frau aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung mit Gehirnerschütterung, Halswirbelsäulen-Schleudertrauma und Thoraxprellung.Das u.a. geltend gemachte Angst-Syndrom ist nicht schmerzensgelderhöhend berücksichtigt worden, da es sich um einen ganz alltäglichen Verkehrsunfall handelt, bei dem ein Angst-Syndrom so ungewöhnlich ist, daß es sich nicht mehr mit dem Unfall erklären läßt, sondern nur mit einer besonderen psychischen Konstitution (Unbewußtes zum Anlaß nehmen, latente innere Konflikte zu kompensieren, s. OLG Köln VersR 1988, 1049)

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;