LG Lüneburg - Urteil vom 08.06.1988
2 O 85/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2049

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Lüneburg, Urteil vom 08.06.1988 - Aktenzeichen 2 O 85/87

DRsp Nr. 1996/2202

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld und Feststellung des Ersatzes künftigen Schadens für einen 72jährigen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen schmerzhafter Schultersteife links nach Schulterprellung, Distorsion des Schultereckgelenks, Omarthorse, Rotatorenmanschettenruptur linke Schulter.Dauerfolgen: Schmerzhafte Beweglichkeitseinschränkung des linken Schultergelenks in allen Ebenen. Die grobe Kraft ist gemindert, der linke Arm kann nicht abgespreizt gehalten werden. Starke Behinderung beim Essen, linksseitig können Gegenstände nicht mehr getragen werden. Kein Schlafen auf der linken Körperseite wegen der Schmerzen möglich. Der Gehstock kann linksseits nicht mehr geführt werden. Der Geschädigte ist Linkshänder, der Gehstock ist notwendig.

Normenkette: