LG Memmingen - Urteil vom 28.09.1988
2 O 456/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1340
VersR 1990, 433
ZfS 1990, 187
zfs 1990, 187

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Memmingen, Urteil vom 28.09.1988 - Aktenzeichen 2 O 456/88

DRsp Nr. 1996/2230

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

90000 DM [45000 EUR] Schmerzensgeld für einen 55-jährigen Mopedfahrer wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Beinamputation mit verbleibenden 43 cm Oberschenkelstumpf nach 13 erfolglosen Operationen, des weiteren mehrere Rippenbrüche sowie für einen schweren hämorrhagischen Schock.492 Tage stationäre Behandlung mit 13 Operationen, anschließend ambulante Behandlungen.Im Oberschenkelstumpf drei verbleibende Narben; im Rückenbereich 31 cm lange und bis 5 cm breite Narbe, durch den linken Beckenkamm 16 cm lange Narbe. Berufsaufgabe als Maschinist.Der Schädiger hätte den Unfall bei nur mittelmäßiger Aufmerksamkeit ohne weiteres vermeiden können.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 833 S. 1 § 847 Abs. 1 ;