LG München I - Urteil vom 14.11.1991 19 O 12778/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/230
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
LG München I, Urteil vom 14.11.1991 - Aktenzeichen 19 O 12778/90
DRsp Nr. 1996/2247
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten
35000 DM [17500 EUR] Schmerzensgeld sowie materieller und immaterieller Vorbehalt für jungen Maurer als Beifahrer aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung, großer Defekt-Weichteilverletzungen sowie Schürfwunden, dislozierte distale Radiustrümmerfraktur rechts, traumatische Endgliedamputation des rechten Mittelfingers, pertrochantere Schenkelhalsfraktur rechts und eine Femurschaftstückfraktur rechts mit einer MdE von 100 % für 96 Tage, von 70 % für 234 Tage und von 55 % auf Dauer.
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