LG München I - Urteil vom 29.08.1991
19 O 21214/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/232

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 29.08.1991 - Aktenzeichen 19 O 21214/89

DRsp Nr. 1996/2250

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

28000 DM [14000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen 4-jährigen Jungen aus Verkehrsunfall wegen Milzriß, Polytrauma mit Schädelhirntrauma I. Grades,Verbrennungen III.Grades am Kinn bzw. im Unterkieferbereich und an der Beugeseite des linken Handgelenks, Verbrennungen II. Grades an den Unterarmen, zahlreiche Prellungen, Schürfungen und kleinere Wunden im Mundbereich und am Hinterkopf. Mehrfache Zerreißung der Milz, welche operativ erhalten werden konnte. 37 Tage stationäre Behandlung mit umfangreichen Hauttransplantationen im Bereich des Unterkiefers und im Bereich des linken Handgelenkes, ambulante Weiterbehandlung in der kinderchirurgischen Abteilung. Das Kind mußte über ein halbes Jahr lang eine sogenannte Kinndruckbandage tragen.