LG München I - Urteil vom 08.08.1991
19 O 21698/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/233

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 08.08.1991 - Aktenzeichen 19 O 21698/89

DRsp Nr. 1996/2251

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

90000 DM [45000 EUR] sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für 47 Jahre alten Ehemann aus Verkehrsunfall wegen zentraler Verrenkung des Hüftgelenks, Hüft- und Pfannendachbruch, multiple Frakturen der Mittelfußknochen II bis V links mit Teilverrenkung an den angrenzenden Gelenken und Frakturen des Os cuboideum und des Os cunei forme laterale, Durchblutungsstörungen des Hüftkopfes mit Absterben desselben, Entzündung des Hüftgelenkes. Entfernung des Hüftgelenkes und Implantation einer künstlichen Hüfte mit einer MdE von 100 % auf Dauer.188 Tage stationäre Behandlung mit fünf Operationen.Atypischerweise keine Beschwerdefreiheit bzw. deutliche Symptomreduzierung nach der Hüftoperation. Fehlstatik der Fußwurzel- und Mittelfußbrüche am linken Fuß infolge der minderen Belastbarkeit sowie Zwang zu orthopädischem Schuhwerk. Mehrfache operative Reivisionen der Hüftgelenksfraktur, u.a. wegen Fistelung.Einschneidende Veränderungen der gesamten beruflichen und privaten Tätigkeiten. Psychische Veränderungen im üblichen Maß. Der Bekanntenkreis hat sich reduziert, der Geschädigte geht nicht mehr zum Tanzen und nicht mehr in die Sauna oder ins Schwimmbad.