LG München I - Urteil vom 11.07.1991
19 O 9603/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/235

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 11.07.1991 - Aktenzeichen 19 O 9603/90

DRsp Nr. 1996/2253

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5000 DM [2500 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen Commotio cerebri und HWS-Schleudertrauma. Kurze Bewußtlosigkeit und Nackenhinterkopfbeschwerden mit einer MdE von 100 % für 45 Tage, sodann abnehmend über 50 %, 20 %, 10 % auf 0 % nach einem Jahr ab Unfall.Sachverständigenseits ist ein Zeitraum von 2 Jahren für Beschwerden anzunehmen, vom Geschädigten behauptete weitere Beschwerden sind auf unfallfremde Faktoren zurückzuführen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/235