LG München I - Urteil vom 20.06.1991
19 O 10098/90
Normen:
BGB § 847 ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/237
Vorinstanzen:
Vorinstanz: ,

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 19 O 10098/90

DRsp Nr. 1996/2255

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] sowie Feststellung des Ersatzes künftigen immateriellen Schadens (immaterieller Vorbehalt) für Fußgängerin aus Verkehrsunfall wegen Schulterprellung rechts, Anpralltrauma auf der Innenseite der rechten Kniegelenks mit erheblichem Hämatom der Weichteile, Knorpelschädigung an der inneren Oberschenkelrolle und ein postoperativer Teilverschluß der tiefen Unterschenkelvene links mit dreimonatiger Marcumarisierung mit einer MdE von 100 % für 90 Tage, 20 % für 180 Tage und 10 % für 150 Tage.28 Tage stationäre Behandlung. Dauerschäden können nicht ausgeschlossen werden.

Normenkette:

BGB § 847 ;

Gründe:

Vorinstanz: Vorinstanz: ,
Fundstellen
DfS Nr. 1994/237