LG München I - Urteil vom 20.06.1991
19 O 21769/90
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/238

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 20.06.1991 - Aktenzeichen 19 O 21769/90

DRsp Nr. 1996/2256

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Eine Mutter, die sich bei der medizinischen Erstversorgung im Krankenhaus keine Gedanken über den Versicherungsschutz ihres Kindes macht, trifft kein Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht, da das Wohl des Kindes für die Mutter absoluten Vorrang vor allen sonstigen Überlegungen hat.2. 3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für einen 10- bis 11-jährigen Radfahrer aus Verkehrsunfall wegen Prellung des linken Oberschenkels und der rechten Leiste, perforierende Unterlippenbißwunde und eine Fraktur der oberen zwei Schneidezähne. Verbleibende 1 cm lange Narbe genau in der Mitte der Unterlippe.Die Schneidezähne können derzeit nur provisorisch versorgt werden, endgültig erst mit dem 18 Lebensjahr nach Ende des Wachstums. Zu erwarten ist eine mehrfache Erneuerung des Provisoriums. Stumpfwinkelförmige Narbe links unterhalb der Unterlippe in einer Länge von ca. 3 cm, durchaus auffällig. Das Zahnprovisorium ist als solches gleichfalls erkennbar. Die Kammer sprach das Schmerzensgeld ausschließlich aufgrund der Narbe in der Unterlippe und der Schädigung der beiden vorderen Schneidezähne zu.

Normenkette:

BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;