LG München I - Urteil vom 11.04.1991
19 O 13932/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/239

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 11.04.1991 - Aktenzeichen 19 O 13932/90

DRsp Nr. 1996/2257

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für eine im Pkw beifahrende Sportlehrerin aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung (bald abgeklungen), Prellung im Bereich der Lendenwirbelsäule (1/4 Jahr) und Schleudertrauma der Halswirbelsäule (1 Jahr lang).Mäßige, ca. 3 Monate anhaltende Schmerzen, geringe noch bestehende Restschmerzen.MdE 8 Tage 100 %, abnehmend über 40 %, 30 %, 20 %, 10 % und 5 %, auslaufend 1 1/4 Jahr nach dem Unfallereignis.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/239