LG München I - Urteil vom 28.02.1991
19 O 18592/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/240

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München I, Urteil vom 28.02.1991 - Aktenzeichen 19 O 18592/89

DRsp Nr. 1996/2258

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

3500 DM [1750 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Trauma mit einer MdE von 100 % für 26 Tage, über 50 %, 30 %, 20 %, 10 % auslaufend bis 2 1/2 Jahre nach Schadensereignis. Verzögertes Ausklingen der Beschwerden, sehr leidensbetonte Geschädigte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/240