LG München I - Urteil vom 21.02.1991
19 O 7989/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/241

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 21.02.1991 - Aktenzeichen 19 O 7989/90

DRsp Nr. 1996/2259

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) aus Verkehrsunfall für einen Mann wegen Fraktur am Tuberculum majus des linken Oberarms, Prellungen mit Bluterguß am rechten und linken Oberschenkel, an der linken Hüfte, Distorsion des rechten Knieinnenbandes mit einer MdE von 100 % für 45 Tage, sodann über 30 %, 20% und 10 % während 22 Monate, letztendlich unter 10 %, nach Gliedertaxe 1/12 Armwertminderung.Bis auf die Fraktur ist alles folgenlos ausgeheilt. Bei der Fraktur sind unregelmäßige Konturen im Ansatz der Rotatorenmanschette, manchmaliges Bewegungsgeräusch im Schultergelenk, linksmäßiger Schulterhochstand durch Anspannung, Druckschmerz und und geringe Weichteilverdickung (möglicherweise als Ausdruck einer Gewebsvernarbung) festzustellen. Eine geringe Kraftminderung am linken Oberarm ist fraglich. Sehr geringe subjektive Beschwerden bei Betätigung in der Horizontalebene des angehobenen Oberarms.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/241