LG München I - Urteil vom 07.12.1989
19 O 13185/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/245

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 07.12.1989 - Aktenzeichen 19 O 13185/89

DRsp Nr. 1996/2270

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

5500 DM [2750 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen Schadens (materieller Vorbehalt) aus Verkehrsunfall für Kradfahrer wegen distaler Radiusfraktur links mit langem Schaftschrägbruch mit Gelenkbeteiligung und Abriß des Ellengriffels mit einer MdE von 100 % für 14 Tage und von 40 % für 42 Tage.Zweimalige stationäre Behandlung (operative Versorgung mit zwei interfragmentären Zugschrauben, T-Abstützplatte, Kirschendrahtspickung und Spondiosaschrauben). Postoperatives Hochlagern des Armes.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/245