LG München I - Urteil vom 12.10.1989
19 O 20768/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2058

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG München I, Urteil vom 12.10.1989 - Aktenzeichen 19 O 20768/88

DRsp Nr. 1996/2271

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

10000 DM [5000 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen folgenlos ausgeheiltem HWS-Schleudertrauma und einer Rotatorenmanschettenruptur am rechten Schultergelenk mit einer MdE von 100 % für 75 Tage, von 40 % für 180 Tage und von 10 % auf Dauer.Mäßiggradige Bewegungseinschränkung des Schultergelenkes.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2058