LG München II - Urteil vom 18.02.1988
9 O 5779/86
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1378

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG München II, Urteil vom 18.02.1988 - Aktenzeichen 9 O 5779/86

DRsp Nr. 1996/2305

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

12000 DM [6000 EUR] Schmerzensgeld für eine "hochbetagte" Frau wegen eines Verkehrsunfalls für einen Fibulaköpfchenbruch rechts mit ausgedehnter Weichteilverletzung am distalen Oberschenkel, der Kniekehle und am Unterschenkel, welche eine autologe Hauttransplantation erforderten, ferner für Kopfplatzwunde über dem rechten Auge und in der Jochbeingegend.94 Tage stationäre Behandlung, anschließend ambulante Behandlung für zwei Monate.Dauerfolgen: dauerhafte Narbe zirkulär im Kniebereich mit narbenbedingter Muskelminderung am rechten Oberschenkel. Immer wieder aufbrechende pflaumengroße ovaläre oberflächliche Hautschürfung in Höhe des lateralen Femurcondyls. Unfallbedingt ist die Geschädigte nunmehr "ans Haus gefesslt".

Normenkette: