LG Münster - Urteil vom 06.05.1991
15 O 224/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/504

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 06.05.1991 - Aktenzeichen 15 O 224/89

DRsp Nr. 1996/2316

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

40000 DM [20000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 29-jährige Kfz-Beifahrerin aus Verkehrsunfall wegen Polytrauma mit Schädel-Hirn-Trauma, multiplen Schnittverletzungen im Gesicht und Skalpierungsverletzungen des Schädels, Rippenserienfraktur links 1 bis 9 mit Hömatothorax und Mantelpneumothorax, erstgradig offener per- und supracondylärer Oberschenkeltrümmerfraktur links, geschlossene per- und supracondyläre Oberschenkeltrümmerfraktur rechts mit erheblicher Weichteilkontusion, geschlossener Tibia-Mehrfragmentfraktur links im mittleren Drittel mit Ausbruchskeil, Fibula-Mehrfragmentfraktur links, Pilon-Tibiafraktur rechts mit Zerstörung der tibialen Gelenkfläche und Schrägbruch im mittleren Drittel.Mehrfacher stationärer Aufenthalt mit operativer Versorgung, Heilungskomplikationen durch Infekt des plattenosteosynthetisch versorgten Oberschenkels. Arthrodese des linken Sprunggelenks.