LG Münster - Urteil vom 18.10.1989
16 O 543/87
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/250

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 18.10.1989 - Aktenzeichen 16 O 543/87

DRsp Nr. 1996/2325

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1. Ein Mitverschulden in Form der Verletzung seiner Pflicht zur Schadensminderung durch Unterlassen einer medizinisch indizierten Operation ist nur dann anzunehmen, wenn die Operation einfach, gefahrlos, ohne besondere Schmerzen und mit sicherer Aufsicht auf wesentliche Besserung durchgeführt werden könnte.2. 60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für 21-jährigen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall wegen subkapitaler Hüftkopffraktur mit Dislokation des Hüftkopfes, Prellung am rechten Knie und eine 2 cm lange Rißwunde am rechten Großzeh.70 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte) sowie 49 Tage stationäre Rehabilitationsmaßnahme.