LG Münster - Urteil vom 11.10.1989
16 O 279/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2069

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Münster, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen 16 O 279/89

DRsp Nr. 1996/2326

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Tritt der Tod der Verletzten ca. ein Jahr nach dem Unfallzeitpunkt ein, beschränkt sich die Ausgleichs- und Genugtuungsfunktion des Schmerzensgeldes auf diesen Zeitraum.2. Die Eltern eines verstorbenen Unfallopfers können den Anspruch auf Schmerzensgeld geltend machen, wenn dieser auf sie übergegangen ist, wobei hierfür ein vertragliches Anerkenntnis ausreicht.3. 50000 DM [25000 EUR] Schmerzensgeld für eine Beifahrerin im Rahmen einer Gefälligkeitsfahrt aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma mit Kontusionsblutung links und Schädelbasisfraktur mit Gehörknöchelchen-Luxation, traumatische Dünndarmperforation mit galliger Peritonitis. Allergische Bronchitis und mehrfacher, mehrmonatiger stationärer Aufenthalt. 4 Wochen Bewußtlosigkeit. Bis zum Tode Einschränkung der Beweglichkeit des rechten Armes und des rechten Beines. Schmerzen bei Bewegung der rechten Hand und kaum noch intakte Motorik dieser Hand. Augenmuskelparese durch Schiefstellung des rechten Auges aufgrund der Schädelbasisfraktur, Hörstörung durch Ohrknöchel-Luxation. Ungeklärt ist die Unfallursächlichkeit epileptischer Anfälle. Die Verletzte starb 13 Monate nach dem Unfall (bis dahin MdE von 100 %).