LG Nürnberg-Fürth - Urteil vom 13.03.1991
2 O 6651/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/252

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 13.03.1991 - Aktenzeichen 2 O 6651/90

DRsp Nr. 1996/2353

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für Mann aus Verkehrsunfall wegen Brustbeinbruch sowie muskuläre Verspannungen im HWS- und BWS-Bereich.Drei Tage stationärer Aufenthalt, 88 Tage ambulante Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/252