LG Offenburg - Urteil vom 05.12.1988
1 S 285/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2070
Vorinstanzen:
AG Kehl, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 143/88

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Offenburg, Urteil vom 05.12.1988 - Aktenzeichen 1 S 285/88

DRsp Nr. 1996/2363

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

9000 DM [4500 EUR] Schmerzensgeld für einen 21-jährigen Mann für eine folgenlos verheilte Schädelprellung, eine Platzwunde an der Oberlippe sowie für eine Schürfwunde am Knie, eine distale geschlossene Unterarmschaftfraktur links, und einen Muskelfaserriß am rechten Oberschenkel mit der Folge einer Dellenbildung in diesem Bereich mit einer MdE von 100 % für 89 Tage und von 20 % für 210 Tage.22 Tage stationäre Behandlung (2 KH-Aufenthalte) zur opereativen Versorgung und Materialentfernung.Dauerfolgen: Zwei 14 bzw. 12 cm lange Narben am linken Unterarm, entstellende Wirkung und psychisch belastend. Verfärbter Hautbereich. In der künftigen Berufsausübung störend, da der Kläger ein Juweliergeschäft übernehmen möchte. Wetterumschwungsschmerzen der Narben. Beinschmerzen als Folge des Muskelfaserrisses nach längerer Belastung.Grobfahrlässig herbeigeführter Verkehrsunfall. Die Genugtuungsfunktion ist trotz strafrechtlicher Verurteilung zu milder Strafe - wie das Zivilgericht meint - nicht ausgeschlossen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Vorinstanz: AG Kehl, - Vorinstanzaktenzeichen 4 C 143/88
Fundstellen