LG Oldenburg - Urteil vom 11.10.1989
4 O 1431/89
Normen:
BGB § 254 Abs. 1 § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DAR 1990, 146
DfS Nr. 1993/1427
MDR 1990, 630
VersR 1990, 1019
ZfS 1990, 260
zfs 1990, 260
zfs 1990, 152

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Oldenburg, Urteil vom 11.10.1989 - Aktenzeichen 4 O 1431/89

DRsp Nr. 1996/2371

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. Der Zuerkennung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 500000 DM [250000 EUR] steht nicht entgegen, daß die Gemeinschaft der Versicherten von einem grenzenlosen Ansteigen der Schmerzensgeldbeträge geschützt werden muß. Denn es ist zum Glück recht selten der Fall, daß Verkehrsunfälle derartige Schwerstverletzungen zur Folge haben, weshalb es in solchen Fällen der Gemeinschaft der Versicherten möglich und auch zumutbar ist, auch Geldleistungen an den Geschädigten ausreichen, die sich in diesem Bereich bewegen.2. 500000 DM [250000 EUR] Schmerzensgeld für ein 4-jähriges Mädchen aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: Traumatisches Querschnittssyndrom im mittleren Thorakalbereich; Schädelhirntrauma mit Gehirnerschütterung und Verdacht auf hypoxischen Hirnschaden; stumpfe Brustkorbverletzung mit Lungeneinblutung rechts; Ergussbildung; mittelbare Lungenentzündung beiderseits, Oberlappenatelektase rechts (MdE von 100 % auf Dauer).Paraplegie unterhalb des 4./5. Brustsegments ohne Willkürkontrolle über Blasen- und Darmentleerung. Lediglich noch die Bewegung eines Teils des Oberkörpers, der oberen Extremitäten sowie des Kopfes möglich. Lebenslang auf den Rollstuhl und auf fremde Hilfe angewiesen.

Normenkette: