LG Passau - Urteil vom 18.10.1988
3 O 422/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1464

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Passau, Urteil vom 18.10.1988 - Aktenzeichen 3 O 422/88

DRsp Nr. 1996/2414

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

60000 DM [30000 EUR] Schmerzensgeld für einen 23-jährigen Mann wegen eines Verkehrsunfalls mit Polytrauma, Schädelhirntrauma II. Grades, Skalpierungsverletzung fronto occipital, Orbitabodenfraktur rechts, Pneumothorax rechts, Abducensparese rechts, Bennettsche Fraktur links, Handwurzelluxation links, traumatische Ruptur der thorakalen Aorta, Innenbandruptur linkes Sprunggelenk mit knöchernem Ausriß am Calcaneus, Außenbandruptur linkes oberes Sprunggelenk mit einer MdE von 100 % für 224 Tage und von 30 % auf Dauer.75 Tage stationäre Behandlung, darunter mehr als zwei Wochen Intensivstation mit künstlicher Beatmung, danach ambulante Behandlung.Dauerschaden aufgrund der Handwurzelluxationsfraktur links, eingeschränkte Beweglichkeit handrücken- und handhohlwärts sowie ellen- und speichenwärts. Berufsaufgabe, nur noch einfache Tätigkeiten in diesem Berufszweig möglich. Hirnorganisch bedingte intellektuelle Leistungsminderung. Schwerwiegendes Verschulden auf Schädigerseite. Langwierige Heilbehandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1464