LG Ravensburg - Urteil vom 21.01.1988
2 O 1714/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1468

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Ravensburg, Urteil vom 21.01.1988 - Aktenzeichen 2 O 1714/87

DRsp Nr. 1996/2421

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

15000 DM [7500 EUR] Schmerzensgeld sowie immaterieller Vorbehalt für einen 6-jährigen Jungen wegen eines Verkehrsunfalls mit folgenden Verletzungen: Halswirbelsäulenschleudertrauma, Prellungen der linken Schulter und des linken Unterschenkels. Zwei Tage nach dem Unfall mutistisch und anschließende Sprachstörung in Form von Stottern.