LG Schweinfurt - Urteil vom 17.11.1988
2 O 227/87
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/263

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Schweinfurt, Urteil vom 17.11.1988 - Aktenzeichen 2 O 227/87

DRsp Nr. 1996/2468

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1500 DM [750 EUR] Schmerzensgeld für einen Kraftfahrer aus Verkehrsunfall wegen diverser Prellungen, Gehirnerschütterung und Verlust eines Schneidezahns. Stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/263