LG Stuttgart - Urteil vom 25.01.1991
21 O 586/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1, Abs. 3 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/266

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Stuttgart, Urteil vom 25.01.1991 - Aktenzeichen 21 O 586/89

DRsp Nr. 1996/2479

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1. a) Ergibt sich aus dem Zusammenhang zwischen Zahlungsklage und Feststellungsanspruch, daß die Klägerin Schmerzensgeldansprüche insgesamt geltend machen will, wenn auch ab einem gewissen Zeitpunkt im Wege der Feststellung, so ist die Kammer trotz der in dem Klageantrag enthaltenen zeitlichen Beschränkung nicht daran gehindert, über die Schmerzensgeldansprüche bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung zu entscheiden.b) Für eine Klage auf Feststellung immaterieller Schadensersatzansprüche für einen Zeitraum vor dem Schluß der mündlichen Verhandlung würde das Rechtsschutzinteresse fehlen.2. Bei einer Witwenrente von 1045 DM [522,50 EUR]fehlt es an einem Unterhaltsschaden, wenn die Geschädigte von ihrem verunfallten Ehemann nicht mehr als einen Betrag von monatlich 1000 DM [500 EUR]erhalten hätte.3. Werden Vorschußzahlungen bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung nicht in ausreichendem Maße und nur auf Drängen bezahlt, reicht dies nicht aus, um einen Anspruch auf Zahlung eines Kapitalbetrags wegen vorhandener vermehrter Bedürfnissen zu begründen (§ 843 Abs 3 BGB).