LG Traunstein - Urteil vom 01.02.1989
3 O 2494/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 843 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2081

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Traunstein, Urteil vom 01.02.1989 - Aktenzeichen 3 O 2494/88

DRsp Nr. 1996/2498

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

80000 DM [40000 EUR] Schmerzensgeld, eine monatliche Schmerzensgeldrente von 200 DM [100 EUR] sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Zukunftsschadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen 17-jährigen Kleinkraftradfahrer nach einem Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: offene Oberschenkelfraktur links mit Gefäßabriß und Zerquetschung des linken Unterschenkels, einen hämorrhagischen Schock sowie eine Scapulafraktur. Offene Oberschenkelamputation des linken Beines im oberen Drittel des Oberschenkels. Prothetische Anpassungsprobleme, Stumpfbeschwerden, Wundstellen und Druckreizungen. Beschwerden in der rechten Hüfte, im Rücken und im rechten Knie. Unterhalb des kleinen Rollhügels, an der Innenseite des Oberschenkelschaftes befindet sich eine ca. 7 cm lange, dreieckförmige und fahnenartige Knochenneubildung mit Verlauf in die Weichteile auf der Innenseite des Stumpfes mit einer MdE von 100 % für 540 Tage und von 70 % auf Dauer.101 Tage stationäre Behandlung (3 KH-Aufenthalte). Über ein Jahr andauernder Heilungsverlauf nach erfolger Amputation.