LG Tübingen - Urteil vom 16.11.1989
5 O 371/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/513

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

LG Tübingen, Urteil vom 16.11.1989 - Aktenzeichen 5 O 371/88

DRsp Nr. 1996/2517

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld sowie Feststellung des Ersatzes künftigen materiellen und immateriellen Schadens (materieller und immaterieller Vorbehalt) für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Schädelprellung sowie Lähmung des Einwärtsdrehermuskels am linken Auge (Trochlearisparese).Einige Monate Doppelbilder im Gebrauchsblickfeld nach unten des linken Auges. Möglichkeit, daß in Zukunft aufgrund eventuell bestehender unfallbedingter Restlähmung erneut Doppelbildsehen auftreten kann. In diesem Fall könnte eine stellungskorrigierende Augenmuskeloperation nötig werden. Nicht unerhebliches Verschulden auf Beklagtenseite.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ;