LG Tübingen - Urteil vom 23.11.1988
2 O 470/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/276

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

LG Tübingen, Urteil vom 23.11.1988 - Aktenzeichen 2 O 470/88

DRsp Nr. 1996/2519

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2400 DM [1200 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Halswirbelschleudertrauma.Gegenüber dem Normalfall nach einigen Wochen nachlassenden Schmerzen hat der Geschädigte nach über neun Monaten immer noch erhebliche Schmerzen in den Halswirbeln und am Hinterkopf. Beeinträchtigung vor allem nach dem Schlafen oder nach Perioden mit wenig Bewegung. Bei ungeschickten Bewegungen tritt der Schmerz plötzlich auf und dauert dann bis zu einem halben Tag. Schmerzmittel zeigen hiergegen nur bedingte Wirkung und dürfen nicht längerfristig eingenommen werden.