AG Alsfeld - Urteil vom 07.04.1989
C 477/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/284

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Alsfeld, Urteil vom 07.04.1989 - Aktenzeichen C 477/88

DRsp Nr. 1996/2584

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

1200 DM [600 EUR] Schmerzensgeld für 16jährige Radfahrerin (Schülerin) aus Verkehrsunfall wegen Schädelhirntrauma und Schädelprellung mit Schürfwunden.4 Tage stationäre Behandlung, weitere 6 Tage Bettlägerigkeit, ein weiterer Monat Kopfschmerzen.Schädiger ist strafrechtlich belangt worden, Ausgleichsfunktion im Vordergrund.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/284