AG Augsburg - Urteil vom 21.02.1989
9 C 5184/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1594
ZfS 1989, 192
zfs 1989, 192

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Augsburg, Urteil vom 21.02.1989 - Aktenzeichen 9 C 5184/88

DRsp Nr. 1996/2595

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für eine ältere Damen wegen Verletzungen am linken Unterschenkel, am linken Handgelenk und am linken Ellenbogengelenk; ambulante Behandlung.Die Unterschenkelwunde hinterließ eine größere, deutlich sichtbare dunkel verfärbte Narbe; der linke Fuß schwillt an.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1594
ZfS 1989, 192
zfs 1989, 192