BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1597
ZfS 1988, 273
ZfS 1989, 109
zfs 1988, 273
zfs 1989, 109
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
AG Augsburg, Urteil vom 22.06.1988 - Aktenzeichen 1 C 5953/87
DRsp Nr. 1996/2598
Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten
750 DM [375 EUR] Schmerzensgeld für ein HWS-Syndrom mit Zerrung der seitlichen Längsbänder, Brustbeinprellung und Brustkorbquetschung sowie einer Prellung des linken Ellenbogens; Distorsion der 2. Zehe rechts; Schanzsche Krawatte.
Normenkette:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;