AG Betzdorf - Urteil vom 08.02.1989
3 C 1064/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2088

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Betzdorf, Urteil vom 08.02.1989 - Aktenzeichen 3 C 1064/88

DRsp Nr. 1996/2637

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für eine 43 Jahre alte Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma sowie wegen Prellungen am linken Schultergelenk und wegen einer Handverletzung mit einer MdE von 100 % für 28 Tage.Ambulante Behandlung. Zeitweilig schmerzhafte bis stark schmerzhafte Bewegungseinschränkungen im HWS-Bereich, bei Kopfdrehungen und bei Bewegungen des Schultergelenkes. Schmerzmitteleinnahme.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2088