AG Dachau - Urteil vom 18.07.1989
1 C 657/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2101

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Dachau, Urteil vom 18.07.1989 - Aktenzeichen 1 C 657/89

DRsp Nr. 1996/2685

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann wegen eines Verkehrsunfalls für eine Gehirnerschütterung, einen Nasenbeinbruch ferner für Gesichtsrißwunden sowie eine Schädelprellung mit einer MdE von 100 % für 21 Tage.6 Tage stationäre Behandlung.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2101