AG Duisburg - Urteil vom 24.11.1989
35 C 276/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2103

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Duisburg, Urteil vom 24.11.1989 - Aktenzeichen 35 C 276/89

DRsp Nr. 1996/2699

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

4000 DM [2000 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall wegen HWS-Schleudertrauma und Prellung des rechten Ellenbogens mit einer MdE von 100 % für 82 TageSechs Wochen konnte die Geschädigte nur im Sitzen schlafen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2103