AG Duisburg - Urteil vom 25.05.1988
45 C 74/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/1661

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Duisburg, Urteil vom 25.05.1988 - Aktenzeichen 45 C 74/88

DRsp Nr. 1996/2702

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

3000 DM [1500 EUR] Schmerzensgeld für einen Motorradfahrer aus Verkehrsunfall mit folgenden Verletzungen: eine leichte Gehirnerschütterung, ein Schleudertrauma der Halswirbelsäule, multiple Hautabschürfungen und Körperprellungen, insbesondere am linken Ellenbogen, am rechten Handgelenk, an beiden Oberschenkelinnenseiten, am Damm und an den Hoden beiderseits, am linken Unterschenkel und am rechten Fersenbein.Viereinhalbmonatige ambulante Behandlungsdauer. Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz#schen Krawatte.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/1661