AG Erkelenz - Urteil vom 31.07.1991
8 C 32/91
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/306

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Erkelenz, Urteil vom 31.07.1991 - Aktenzeichen 8 C 32/91

DRsp Nr. 1996/2720

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

7500 DM [3750 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen offenem Trümmerbruch des Nasenbeins, Schädelprellung mit starken commotionellen Beschwerden, Gesichtsplatzwunde über dem Jochbein sowie schwere Prellungen und Schürfungen am Handgelenk. 3 Wochen stationärer Aufenthalt mit darüberhinaus zeitweiliger 100%igen Erwerbsunfähigkeit ohne weitere Angabe.Die Genugtuungs- und insbesondere die Sühnefunktion des Schmerzensgeldes war von untergeordneter Bedeutung, da der Schädiger zwischenzeitlich an den Folgen des von ihm selbst herbeigeführten Unfalls verstorben war.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1994/306