AG Freising - Urteil vom 16.05.1991
1 C 1117/90
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1994/309

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

AG Freising, Urteil vom 16.05.1991 - Aktenzeichen 1 C 1117/90

DRsp Nr. 1996/2743

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden des Geschädigten

7000 DM [3500 EUR] Schmerzensgeld für einen Mann aus Verkehrsunfall wegen Sternumtrümmerfraktur mit Dislokation um eine halbe Schaftbreite, Kontusion des Nasenbeins, der linken Hand und beider Kniegelenke mit Schürfwunden, stumpfes Bauchtrauma sowie Rippenfraktion. Irritation einzelner Oberkieferzähne mit wiederholter Vitalüberprüfung sowie mehreren Injektionen. Abnehmende Möglichkeit der Devitalisierung der Zähne mit einer MdE von 100 % für 10 Tage und von 80 % für 14 Tage, sodann gestuft abnehmende Arbeitsunfähigkeit.8 Tage stationäre Behandlung. Mehrfacher Zahnarztbesuch.