AG Gladbeck - Urteil vom 04.05.1988
11 C 77/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2111

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Gladbeck, Urteil vom 04.05.1988 - Aktenzeichen 11 C 77/88

DRsp Nr. 1996/2755

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

1800 DM [900 EUR] Schmerzensgeld für eine Frau aus Verkehrsunfall für eine Schädelprellung und ein HWS-Schleudertrauma mit einer MdE von 100 % für 22 Tage.Erforderlichkeit des Tragens einer Schanz'schen Krawatte für 22 Tage. Angalgetika und psysikalische Maßnahmen.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2111