AG Göppingen - Urteil vom 13.06.1989
3 C 811/89
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2112

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Göppingen, Urteil vom 13.06.1989 - Aktenzeichen 3 C 811/89

DRsp Nr. 1996/2759

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2500 DM [1250 EUR] Schmerzensgeld für eine 67-jährige Frau (Pkw-Fahrerin) aus Verkehrsunfall wegen schwerer Sternumprellung mit Verdacht auf Lungenembolie mit einer MdE von 100 % für 73 Tage, von 20 % für 90 Tage und von 10 % für 90 Tage.Drei Wochen bettlägerig, weitere 7 Wochen Schmerzen im Brustbereich.

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2112