AG Haßfurt - Urteil vom 08.12.1988
1 C 248/88
Normen:
BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen:
DfS Nr. 1993/2116

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

AG Haßfurt, Urteil vom 08.12.1988 - Aktenzeichen 1 C 248/88

DRsp Nr. 1996/2792

Schadensersatz und Schmerzensgeld: Haftung für die Verursachung eines Verkehrsunfalls ohne Mitverschulden der Geschädigten

2000 DM [1000 EUR] Schmerzensgeld aus Verkehrsunfall für eine Pkw-Beifahrerin wegen multipler Prellungen, insbesondere Rippenprellungen, HWS-Syndrom, Bluterguß und teils alternde Hautabschürfungen mit einer MdE von 100 % für 21 Tage.Zeitweilig Schlaflosigkeit und Angstträume. Grobfahrlässige Verursachung des Unfalls. Kein Ausgleich für psychische Beschwerden (bei dem Unfall waren die Insassen eingeklemmt worden; die Schwiegermutter der Geschädigten verstarb an den Unfallfolgen).

Normenkette:

BGB § 823 Abs. 1 § 847 Abs. 1 ; BGB § 253 Abs. 2 (redaktionell eingefügt aufgrund der am 01.08.2002 in Kraft getretenen Rechtsänderung) ;
Fundstellen
DfS Nr. 1993/2116